Allgemeine Verkaufsbedingungen
- AGB
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Verkaufsbedingungen
gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen
uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
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Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
Sofern
die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist,
können wir diese innerhalb von 3 Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene
Unterlagen
An
allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise
und Zahlung
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Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung. Kosten der Verpackung werden gesondert
in Rechnung gestellt.
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Der Abzug von
Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
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Nicht eingeschlossen
in unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird jeweils
gesondert in Rechnung gestellt.
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Sofern nichts
anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in
Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrechte
Dem
Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
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Der Beginn der
von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
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Für den Fall,
dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten
verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 7 Gefahrübergang
Wird
die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns
das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt
ist.
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Der Besteller
ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist,
hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
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Der Besteller
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe
des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden
jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
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Die Verarbeitung
oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
§ 9 Mängelgewährleistung
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Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377,
378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
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Soweit ein von
uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
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Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 10 Gerichtsstand
und Erfüllungsort
Sofern
der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Abweichungen
davon müssen schriftlich vereinbart werden.
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